Auf dieser Seite haben wir für Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Immobilien zusammengestellt.
Selbstverständlich werden wir diesen Bereich laufend für Sie erweitern.
Was ist ein offenes Bieterverfahren?
Das offene Bieterverfahren ist eine moderne und erprobte Verkaufsart, um einen Käufer für eine Immobilie zu finden. Dieses Verfahren unterscheidet sich gegenüber dem klassischen Verkauf dadurch, dass Interessenten innerhalb einer Bieterfrist (z. B. 10 Tage), ein Kaufangebot für die angebotene Immobilie abgeben – ähnlich einer Versteigerung.
Vorab wird das Objekt über die gängigen Internetportale und Zeitungsannoncen mit einem Mindestgebot beworben. Alle benötigten Informationen erhalten die potentiellen Käufer währenddessen vom Makler.
Bevor die Bieterfrist zu laufen beginnt, werden die Kaufinteressenten zum sogenannten „Open-House“-Termin eingeladen, einer Art „Tag der offenen Tür“. Dies hat den entscheidenden Vorteil für den Verkäufer, dass nicht ständig Besichtigungen in der eventuell noch selbstbewohnten Immobilie stattfinden und gleichzeitig vermindert man damit die Anzahl der Schaulustigen, die kein wirkliches Kaufinteresse haben.
Ein weiterer Vorteil für den Verkäufer liegt darin, dass die Käufer ihre Konkurrenten sehen und Konkurrenz belebt bekanntermaßen das Geschäft – dies kann die Kaufabsicht eines echten Interessenten deutlich beschleunigen.
Nach dem „Open-House“-Termin entscheidet der Kaufinteressent, ob und in welcher Höhe er ein Gebot abgeben möchte. Wenn die Bieterfrist beendet ist, legt sich der Verkäufer fest, welches Gebot er annimmt. Liegt das Gebot unter dem Mindestangebot, muss er es nicht annehmen.
Das Bieterverfahren beschleunigt auf der einen Seite den Verkaufsprozess und gibt den zeitlichen Rahmen für die Vertragspartner vor, auf der anderen Seite kann man damit eine Maximierung des Verkaufspreises erreichen.
Was bedeutet das Bestellerprinzip?
Bevor der Gesetzgeber das Bestellerprinzip eingeführt hat, wurden die Kosten für den Makler dem Mieter aufgebürdet.
Jetzt gilt, dass derjenige, der den Makler beauftragt, für dessen Provision aufkommen muss.
Weitere Informationen zum Bestellerprinzip finden Sie auf den Seiten des Immobilienverband Deutschland IVD .